Satzung

  1. Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Handorf-Sudmühle mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Münster.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Reit- und Fahrsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des Provinzial-Verbandes westfälischer Reit-und Fahrvereine e.V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
  1. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport, dem Reiten und Fahren sowie der Haltung, Ausbildung und Umgang mit Pferden beschäftigen. Die Ausübung des Reit- und Fahrsportes und die Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und Landschaft. Hier sind die besonderen Aufgaben des Vereins, die Landschaftspflege sowie die Beachtung des Natur- und Wasserschutzes, die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere).
  2. Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in eine Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinn der satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern.
  3. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen Stellen und den sportlichen Organisatoren.
  1. Der Verein setzt sich aus natürlichen und juristischen Personen zusammen. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsportes bzw. der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Anmelden beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung erfolgt schriftlich.
  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.
    b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresschluss erfolgen kann.
    b) durch Tod.
    c) durch Ausschluss.
  2. Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats die Berufungen an die Mitgliederversammlung möglich ist, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
  3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr, zu zahlen.

sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Geschäftsführer
    d) dem Jugendwart; dieser wird von der Jugendversammlung gem. § 10 gewählt
    f) dem Sportwart
  3. Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Sport- und Jugendwartes) werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren (geändert s. Protokoll GV 2007) mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung, der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 3 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung den Sportwart vor.
    Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwaigen notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse beruft der Vorsitzende ein. Es können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    a) die Wahl der vorgenannten Vorstandsmitglieder und die Bestätigung des Jugendwartes, sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung. Für die Wahl des Jugendwartes ist die Jugendabteilung zuständig, nach Maßgabe der Jugendordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist (s. § 10),
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    e) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern (nur einmalige Wiederwahl möglich),
    f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der erschienen Mitglieder,
    g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 12),
    h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    i) Bestätigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Sportwarts (geändert s. Protokoll GV 2007)

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:

  1. dem zuständigen Stadtverband der Reit- und Fahrvereine
  2. dem Provinzial-Verband westfälischer Reit- und Fahrvereine
  3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen
  4. dem Kreissportbund oder der entsprechenden Organisation auf Stadt- und Kreisebene
  5. die Jugendabteilung sollte in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein; entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

Sie ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den jugendlichen Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder von 12 bis 21 Jahren. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 2 Jahre (Änderung s. GV Protokoll 1997), die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer durch Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die es zur Förderung und Pflege des Reitsports zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.